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Was ist die Wohlverhaltensperiode?

Die Wohlverhaltensperiode ist ein Begriff aus der Privatinsolvenz. Sie bezeichnet den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung. Ein mit derselben Bedeutung verwendeter alternativer Begriff lautet Wohlverhaltensphase. Seltener findet man die Bezeichnung Wohlverhaltenszeit.

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Die Dauer der Wohlverhaltensperiode

Die Wohlverhaltensperiode umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Jahren. Dieser kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten vollständig bezahlt hat. Sofern er zusätzlich mindestens fünfunddreißig Prozent der Insolvenzforderungen ausgeglichen hat, ist eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren möglich. Zusätzlich kann die Wohlverhaltensphase aus sachlichen Gründen enden. Dazu muss der Schuldner neben den Kosten der Privatinsolvenz sämtliche angemeldeten Forderungen ausgeglichen haben. Das ist naturgemäß selten und zumeist nur bei unerwarteten Einnahmen der insolventen Privatperson möglich.

Das Verhalten in der Wohlverhaltenszeit

Der Schuldner muss während der Wohlverhaltenszeit sein gesamtes pfändbares Einkommen dem Insolvenzverwalter zur Bedienung der bestehenden Schulden zur Verfügung stellen. Ihm steht grundsätzlich der Pfändungsfreibetrag zu. Von eventuellen Erbschaften darf er die Hälfte des Wertes für sich behalten. Weitere Pflichten sind die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Ebenso muss er Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, wie einen Wechsel des Wohnsitzes an den Insolvenzverwalter melden. Zahlungen sind ausschließlich an den Treuhänder und nicht direkt an einen Gläubiger zu leisten. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die in die Insolvenzmasse gefallenen Beträge, nicht auf die während der Wohlverhaltensperiode neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen.

Entgegen einer verbreiteten Ansicht hat der Schuldner auch während der Wohlverhaltensperiode das Recht, neue Verbindlichkeiten einzugehen. Diese muss er natürlich ordnungsgemäß aus seinem nicht pfändbaren Einkommen bedienen können. In der Regel erhält er jedoch keinerlei Kreditleistungen. Selbst die bundesweite Förderbank, die bei vielen Programmen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kreditvergabe bei negativer Schufa hinweist, schließt diese für den Fall einer angemeldeten Privatinsolvenz regelmäßig aus. Für insolvente Privatpersonen ist es ratsam, einen höheren als den gesetzlich erforderlichen Betrag für die Schuldenregulierung aufzuwenden. Dies gilt besonders, wenn man auf einen Teil des nicht pfändbaren Einkommens verzichten kann und die Möglichkeit hat, innerhalb von drei Jahren bereits 35 Prozent der angemeldeten Forderungen zu tilgen.

Was passiert bei nicht ordnungsgemäßem Verhalten während der Wohlverhaltensfrist?

Wenn sich der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode grob vertragswidrig verhält, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen. Gründe für die Ablehnung der beantragten Befreiung von den restlichen Schulden sind überwiegend nicht gezahlte Vergütungen für den Treuhänder und die Nichtangabe zusätzlicher Einkünfte. Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung ist neben dem Fehlverhalten des Schuldners, dass mindestens einer der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Die letztmalige Möglichkeit zum Einreichen eines Versagungsantrages besteht im Erörterungstermin, dessen Durchführung in den meisten Fällen im schriftlichen Verfahren erfolgt.

Das Insolvenzgericht ermittelt aus eigenem Antrieb keine Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern spricht diese aus, wenn ihm keine entsprechenden Anträge der Gläubiger vorliegen. Hat mindestens ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt, stellt das Gericht fest, ob das angegebene Fehlverhalten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode tatsächlich vorliegt und ob es schwerwiegend genug ist, um die gewünschte Restschuldbefreiung zu versagen. Der Treuhänder soll einerseits den insolventen Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode zu einem vertragsgemäßen Verhalten anleiten. Andererseits ist er ausdrücklich berechtigt, die Gläubiger auf grobe Verstöße sowie auf die Möglichkeit, die Nichterteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen, hinzuweisen.

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