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Was ist ein Grundbuch?

Ein Grundbuch (kurz GB) ist nichts anderes als ein Auszug und Registerblatt. Auf diesem Auszug sind die Grundstücksrechte für eine Immobilie oder ein Grundstück festgehalten. In der Regel wird das Grundbuch einer Stadt oder Gemeinde vom entsprechenden Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist eine Unterabteilung des zuständigen Amtsgerichtes.

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Wann ist das Grundbuch wichtig?

Das Grundbuch wird dann wichtig, wenn es um das Immobiliensachenrecht in Bezug auf Rechtsänderungen und der Publizität von Rechten an Grundstücken und Gebäuden geht. Es dient als Basis für einen ‚gutgläubigen Rechtserwerb‘. In diesem Zusammenhang sind im BGB § 891 zwei Vermutungsregeln formuliert.

  • Wird im Grundbuch einer Immobilie eine Person oder Körperschaft genannt, so wird vermutet, dass dieser Person oder Körperschaft Recht auf die entsprechende Immobilie zusteht.
  • Ist ein eingetragene Person oder Körperschaft aus dem Grundbuch gelöscht, so wird vermutet, dass auch für diese ‚ausgetragene‘ Person oder Körperschaft der Rechtsanspruch auf die Immobilie erlischt.

Entspricht der Eintrag nicht der tatsächlichen Rechtslage, so ist ein ‚Antrag auf Grundbuchberechtigung‘ zu stellen. Auch hier greift das BGB. Nach § 894 hat der wahrhaftige Rechtsinhaber das Recht den unrechtmäßigen Rechtsinhaber dazu aufzufordern, die Grundbucheinträge entsprechend der Rechtsverhältnisse zu ändern.

Was es sonst noch zu Grundbüchern zu wissen gibt

Grundbuchänderungen werden in folgenden Fällen vorgenommen:

  • bei der Übertragung des Eigentums einer Immobilie auf eine andere Person, Körperschaft oder Institution
  • wenn ein Grundstück, bzw. eine Immobilie mit einer Belastung versehen wird

In beiden Fällen sind die beteiligten Parteien zu einer Einigung zu kommen, die in der Regel mit einer Änderung des Grundbucheintrags erfolgt. Nur mit einer Eintragung der neuen Person, Körperschaft oder Institution kann der Anspruch und das Recht auf die Immobilie tatsächlich übertragen werden. Um eine Grundbuchänderung vornehmen zu können ist immer ein Antrag zu stellen, dem der Grundbuchführer zuzustimmen hat.
Wie das Buch zu führen ist, wird in der Grundbuchordnung festgehalten. Hier werden auch Angaben zu Befugnisse von Rechtspflegern gegeben.

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