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Was versteht man unter der Arbeitnehmersparzulage?

Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich in Deutschland um eine vom Staat gewährte Geldzulage, die für die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer gewährt wird. Somit handelt es sich um eine staatliche Unterstützung für vermögenswirksame Leistungen die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer angelegt werden.

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Die rechtliche Grundlage der Arbeitnehmersparzulage

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz sowie die Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist die rechtliche Grundlage aktuell dafür. Das erste Vermögensbildungsgesetz stammt aus dem Jahr l1961. Weitere Veränderungen gab es 1989 sowie 1994.

Zu den förderfähigen Anlageformen gehören u.a. betriebliche Sparformen in Form von einer Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung am Unternehmen oder Aktien vom Betrieb; betriebliche Altersvorsorge, Bausparverträge, Zuschüsse zur Darlehenstilgung bei einer selbstgenutzten Immobilie, offene Investmentfonds und Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften.

Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?

Der Anspruch für einen Arbeitnehmer auf eine Arbeitnehmersparzulage besteht, wenn bestimmte Beträge bei den zu versteuernden Einkünften nicht überschritten werden. Das sind aktuell 17.900 Euro bei alleinstehenden Personen und 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von verheirateten Personen oder Lebenspartnern. Die vermögenswirksamen Leistungen müssen aber für wohnungswirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel Bausparvertrag) eingesetzt werden.

Bei den anderen Anlageformen gelten die Einkommensgrenzen in Höhe von 20.000 Euro für alleinstehende Personen und 40.000 Euro bei einer Zusammenveranlagung von verheirateten Personen oder Lebenspartnern. Ausschlaggebend dafür ist das zu versteuernde Einkommen für das Jahr, in dem auch diese erfolgten vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Dabei entsteht der Anspruch auf diese Zulage, wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem die Leistungen angelegt wurden. Der Auszahlung erfolgt jedoch erst mit dem Ablauf der für die jeweilige Anlageform festgelegten Sperrfristen.

Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?

Gemäß § 13 (2) VermBG sind es 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, maximal 400 Euro jährlich, bei Sparverträgen des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrages über Wertpapiere oder weitere Vermögensbeteiligungen. Dazu gehören auch Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch einen Wertpapier-Kaufvertrag oder Beteiligungs-Vertrag entstehen.

Bei der zweiten Möglichkeit sind es 9 Prozent , maximal 470 Euro jährlich, bei Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund der Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (zum Beispiel Bausparvertrag) sowie Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb, Bau oder Ausbau eines im Inland vorhandenen Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines im Inland befindlichen Grundstückes, das zum Wohnungsbau verwendet wird.

Beide Zulagen können nebeneinander vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden Somit erstreckt sich die Gesamtsumme der vermögenswirksamen Leistungen pro Jahr auf bis zu 870 Euro.

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